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Investmentsteuerreformgesetz

Die Notwendigkeit einer Reform des bestehenden Investmentsteuerrechts wurde bereits im Jahr 2011 durch die Finanzministerkonferenz der Länder (FMK) festgestellt und eine entsprechende Arbeitsgruppe beauftragt, die 2012 ihren Bericht vorlegte. Ein 2014 veröffentlichtes Gutachten des Forschungsinstituts „Copenhagen Economics“ untersuchte die zu erwartenden Konsequenzen und kam zu dem Schluss, dass durch die Reformvorschläge keine negativen Auswirkungen auf den Kapitalmarkt, den Finanzstandort und die Altersvorsorge in Deutschland zu erwarten seien. Nachdem der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus 2013 eine Reform der Investmentbesteuerung vorsah, veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) 2015 einen entsprechenden Gesetzesentwurf.

Das BMF geht hierbei davon aus, dass Investmentfonds durch die Verringerung des administrativen und bürokratischen Aufwandes jährlich 50 Mio. Euro an Kosten einsparen, was der Anlegerrendite zugutekommen soll.

Das nun zum 3. Januar 2018 in Kraft tretende lnvestmentsteuerreformgesetz bedeutet für die Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland einen umfassenden Systemwechsel und gleicht die Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds an. Das bisher geltende Transparenzprinzip wird aufgegeben.

So sind ab dem 3. Januar 2018 sämtliche in- und ausländischen Fonds sowie Organismen, die Geld einsammeln (OGAW) künftig eigenständige Steuersubjekte, die selbst besteuert werden. Bislang reichten die Fonds nur die Steuerdaten an den Anleger zur individuellen Versteuerung weiter. Allerdings ist die Besteuerung der Fonds unabhängig vom Sitz der Gesellschaft auf bestimmte inländische Einkünfte begrenzt, so dass in- und ausländische Fonds durch diese Regelung gleichgestellt werden. Investmentfonds mit deutschen Brutto-Dividendeneinnahmen und inländischen Netto-Immobilienerträgen unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %), nicht jedoch der Gewerbesteuer. Nicht in Deutschland steuerpflichtig sind Einnahmen von Investmentfonds, die aus ausländischen Aktien, ausländischen Immobilien, festverzinslichen Wertpapieren oder Termingeschäften stammen.

Inländische Einkünfte, die bereits an der Quelle Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % unterliegen (zum Beispiel Dividenden aus inländischen Aktien), sind auf Ebene des Investmentfonds damit abgegolten. Diese definitive Steuerbelastung auf Fondsebene kann der Anleger nicht mehr geltend machen. Auch ein Ausweis der unter dem alten Steuerregime durch den Fonds gegebenenfalls gezahlten und für den Anleger bescheinigten ausländischen Quellensteuer erfolgt nicht mehr. Quellensteuer wird zukünftig auf Ebene des Fonds endgültig belastet.

Auf Anlegerebene will der Gesetzgeber dafür eine ausgleichende Entlastung durch pauschale Steuererleichterungen erreichen. Zusätzlich werden auf Anlegerebene Ausschüttungen, Fondsanteilsveräußerungsgewinne sowie eine jährliche Vorabpauschale zur Vermeidung von Steuerstundungsvorteilen erfasst. Um die doppelte Besteuerung abzumildern, kommen pauschale Teilfreistellungen (bei Aktienfonds beispielsweise 30 %, bei Mischfonds 15 %) beim Anleger zur Anwendung. Diese Neuregelungen gelten ab Januar 2018 und führen im Vergleich zur Direktanlage je nach Fondszusammensetzung und Steuerstatus des Anlegers zu unterschiedlichen Steuerbelastungen.

Mit dem InvStRefG wird gleichzeitig der Abgeltungsteuer-Bestandsschutz für Alt-Fondsanteile abgeschafft. Bisher waren Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Bis dato erzielte Wertsteigerungen bleiben zwar steuerfrei, Wertsteigerungen ab 2018 sind allerdings unter Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrags von 100.000 Euro künftig zu versteuern.

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